(Stand: 13.12.2021)
1.1 Für alle Verträge der HTN mit Unternehmern (im Folgenden auch „Vertragspartner“) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
1.2 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, in welche auf Wunsch Einsicht genommen werden kann:
Von der HTN erstellte Abrechnungen sind unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der HTN binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die HTN binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung erhalten, ist der von der HTN ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Vertragspartner der HTN nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
3.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der HTN ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
3.2 Der Vertragspartner der HTN kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der HTN nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Er kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners unberührt.
3.3 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die HTN den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug über diesen.
3.4 Das Entgelt wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder in einem längeren Zeitraum mit einem Betrag, der mindestens die Höhe zweier vereinbarter Raten erreicht, in Verzug ist. Die HTN kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
3.5 Bei Annahmeverzug kann die HTN die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern.
4.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
4.2 Die monatlichen Kontoauszüge der HTN gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die HTN wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HTN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Die HTN haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HTN, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die HTN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
5.4 Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und wegen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
6.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
6.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 5.2 Satz 1 und 5.4 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.1 Die HTN ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
7.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der HTN –, die nach Vertragsabschluss eintreten und die von der HTN nicht zu vertreten sind, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die HTN für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.
7.3 Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der HTN seitens ihrer Vorlieferanten ist die HTN von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die HTN wird den Vertragspartner über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
7.4 Bei Versand geht die Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
7.5 Eine vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Vertragspartner in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
9.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
9.2 Grundlage der Mängelhaftung der HTN ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der HTN (insbesondere in Katalogen oder auf ihrer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die der Vertragspartner die HTN nicht als für den Vertragspartner kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die HTN jedoch keine Haftung.
9.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die HTN zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht der HTN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.4 Die HTN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet die HTN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die HTN vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
9.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.7 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der HTN.
10.2 Der Vertragspartner hat die der HTN gehörenden Waren pfleglich zu behandeln und auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die HTN ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
10.3 Bei Pfändungen der gelieferten Ware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum der HTN hinweisen und muss die HTN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die HTN ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der HTN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Karlsruhe. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.